Europäische AGBs

Deutsche AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der esco antriebstechnik gmbh                                                gültig ab 06.09.2024


1. Allgemeines

1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte und Beratungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsführer oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl.

2. Angebot und Vertragsabschluss, Beschaffenheit

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

2.2 Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten, Katalogen und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, technischen Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, kennzeichnen die Beschaffenheit unserer Produkte und ihre Verwendungsmöglichkeiten. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand. Sonstige Herstellerangaben sind nicht verbindlich. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.

3. Preise

3.1 Es gelten die am Tag der Auslieferung gültigen Preise gemäß unserer jeweils geltenden Preisliste, falls nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Preis vereinbart worden ist. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise für die vertraglich vereinbarten Leistungen anzupassen, wenn und soweit sich die Kosten für die Erbringung der Leistungen erhöhen. Dies gilt insbesondere bei Erhöhungen der Materialkosten, Lohnkosten, Energiekosten oder sonstigen Betriebskosten. Diese Preisanpassungsklausel gilt für alle bestehenden und zukünftigen Verträge zwischen uns und dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde zusätzlich Frachtkosten, besondere Verpackungskosten für eine über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackung, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.

3.4 Mehrarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind, können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Ziffern 4.1 und 4.2 finden entsprechende Anwendung.

4. Lieferung

4.1 Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4.2 Bei Fristen und Lieferungen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fix bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

4.3 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

4.5 Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen (z. B. Feuer), Transportverzögerungen oder behördliche Maßnahmen entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Jede Teillieferung kann durch uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Versand- und Gefahrübergang

5.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager Troisdorf. Bei Lieferungen ab Werk erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft). Gleiches gilt für Rücksendungen von Waren oder Leergut (Mehrwegtransportverpackungen). Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen auf den Kunden über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk verlassen hat.

5.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, oder hat der Kunde selbst für den Transport der Ware zu sorgen, erfolgt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

6. Rahmen- und Abrufaufträge

6.1 Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/ Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

6.2 Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-/ Abrufauftrages innerhalb von 12 Monaten abzurufen.

6.3 Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt. Ziffer 6.2 gilt entsprechend.

7. Zahlung

7.1 Zahlungen sind in Euro zu leisten, soweit nichts anders vereinbart ist und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von uns angegebenen Zahlstellen ausgeführt werden. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Alle Kosten für Schecks und Wechsel sind vom Kunden zu tragen.

7.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, haben Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen

7.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a.

7.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln steht.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Ware zu verlangen.

8.2 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach anstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1.

8.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz „Weiterveräußerung“ genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

8.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

8.6 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

8.7 Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

8.8 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.9 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

9. Rechte und Ansprüche wegen Mängeln, Rügepflicht

9.1 Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß) und fehlerhafte und/oder nachlässige Behandlung und Handhabung.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren - unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Mängel und Vollständigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen fünf Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax bei uns eingegangen ist. Dies gilt entsprechend auch für Mehrlieferungen. Wird eine Mehrlieferung nicht unverzüglich bzw. bei Nichterkennbarkeit unverzüglich nach Entdeckung in der vorgesehenen Form gerügt, gilt diese als genehmigt. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt.

9.3 Transportschäden sind unverzüglich dem Spediteur oder Frachtführer anzuzeigen.

9.4 Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als dem Ort der Lieferung verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.5 Für Ansprüche wegen Mängeln der neu hergestellten Ware, die entsprechend der üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, haften wir 2 Jahre, für Ansprüche wegen Mängeln anderer neu hergestellter Waren ein Jahr, jeweils beginnend ab Ablieferung der Ware. Die Haftung für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Für Mängel, die zu Schadensersatzansprüchen führen, richtet sich die Haftung nach Ziff. 10.

9.6 Bei der Lieferung gebrauchter, von uns technisch überholter Ware hat der Kunde zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, die wir ausschließlich durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil
1. wir die Nacherfüllung abschließend ablehnen,
2. wir die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen,
so steht dem Kunden sofort das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln bestehen nicht. Nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung sind Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln ausgeschlossen.

9.7 Nimmt der Kunde eine mangelhafte veräußerte Ware an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Annahme vorbehält.

9.8 Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung.

9.9 Bei der Lieferung gebrauchter, von uns technisch nicht überholter Ware sind Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobes Verschulden unserer einfachen Erfüllungsgehilfen ist hierbei ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; in diesem Fall haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit.

10.2 Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.

10.3 Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.

10.4 Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten Verjährungsbeginn, spätestens jedoch ab Ablieferung der Sache. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

10.5 Diese Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

10.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Regelungen unberührt.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist, bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrage ist Troisdorf, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen über das Internationale Privatrecht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das Deutsche Recht, finden keine Anwendung.

12. Änderung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen

Wir sind dazu befugt, diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu ändern. Etwaige Änderungen werden mit dem angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Wir senden dem Kunden die geänderten Bedingungen rechtzeitig zu. Falls kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt worden ist, werden die Änderungen in dem Augenblick wirksam, in dem sie dem Kunden zugegangen sind.

Europäische AGBs

AGBs für Länder außerhalb Deutschlands


ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON MECHANISCHEN, ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN ERZEUGNISSEN

Brüssel, im Oktober 2022

PRÄAMBEL
1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien vereinbaren. Änderungen oder Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

  • ”Vertrag”: die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Lieferung des Liefergegenstandes sowie aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter, schriftlicher Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen;
  • ”Grobe Fahrlässigkeit”: ein bewusstes oder leichtfertiges Außerachtlassen der Sorgfalt, die unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung schwerwiegender Folgen für die andere Partei offensichtlich erforderlich ist;
  • ”Schriftlich”: mittels Schriftstück, das von den Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Brief, E-Mail, Fax oder in anderer, von den Parteien vereinbarter Form;
  • “Liefergegenstand”: die gemäß dem Vertrag zu liefernden Waren, einschließlich Software und Dokumentation;
  • “Vertragspreis”: der vereinbarte Preis; dies ist entweder ein Festpreis oder, im Falle einer von den Parteien ausdrücklich vereinbarten Preisanpassungsklausel, der angepasste Preis.

PRODUKTINFORMATIONEN / -ANLEITUNGEN
3. Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten, gleich in welcher Form, enthaltenen Informationen und Daten sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich und schriftlich auf sie Bezug nimmt.

4. Der Lieferer stellt spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung kostenlos Informationen und Zeichnungen zur Verfügung, die es dem Besteller ermöglichen, den Liefergegenstand aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten. Diese Informationen und Zeichnungen sind in je einem Exemplar auf Papier sowie in elektronischer Form zu übermitteln. Der Lieferer ist nicht zur Beschaffung von Fertigungszeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND VERTRAULICHKEIT
5. Sämtliche mit dem Liefergegenstand verbundenen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich integrierter Software und technischer Informationen zum Liefergegenstand, verbleiben beim Lieferer oder gegebenenfalls bei einem Dritten, der dem Lieferer eine Lizenz zur Vergabe von Unterlizenzen für diese Rechte erteilt hat. Vorbehaltlich etwaiger zwischen dem Dritten und dem Lieferer vereinbarter Beschränkungen erhält der Besteller ein nicht ausschließliches, unbefristetes und übertragbares Recht zur Nutzung dieser Rechte des geistigen Eigentums, jedoch ausschließlich in dem für den Zweck des Vertrags erforderlichen Umfang. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, dem Besteller den Quellcode oder Updates für integrierte Software zur Verfügung zu stellen.

Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gilt dies auch, wenn der Liefergegenstand und / oder die Software eigens für den Käufer entwickelt wurden.

6. Technische, kaufmännische und finanzielle Informationen sowie als vertraulich bezeichnete oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehende Informationen, die von einer Partei der anderen schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden, sind vertraulich zu behandeln. Informationen dürfen daher ohne die schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht für einen anderen Zweck als den, für den sie bereitgestellt wurden, verwendet werden. Sie dürfen ohne die schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weder übermittelt, mitgeteilt noch anderweitig offengelegt werden.

ABNAHMEPRÜFUNGEN
7. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.

Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

8. Der Lieferer muss die Abnahmeprüfung dem Besteller schriftlich so rechtzeitig anzeigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.

9. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

10. Der Lieferer trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
11. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS® auszulegen. Sofern im Vertrag keine besondere Lieferklausel vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „Frei Frachtführer“ (FCA) am Herstellungsort des Liefergegenstands. Verpflichtet sich der Lieferer im Falle einer FCA-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr dennoch mit Übergabe des Liefergegenstands an den ersten Frachtführer über. Teillieferungen sind nicht gestattet, sofern nicht abweichend etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

LIEFERFRIST, VERZÖGERUNGEN
12. Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, innerhalb der die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist mit Abschluss des Vertrages sowie der Erfüllung aller anderen vereinbarten Vorbedingungen durch den Besteller, wie Erledigung offizieller Formalitäten, Begleichung der bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen und Sicherungsmittel.

13. Kann der Lieferer absehen, dass er den Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist liefern können wird, so hat er den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen.

Unterlässt der Lieferer eine solche Mitteilung, ist der Besteller berechtigt, Ersatz aller weiteren Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

14. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 46 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Einstellung der Leistung nach Ziffer 22 und Ziffer 49 oder andere auf den Besteller zurückzuführende Umstände zählen, so ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist unter Berücksichtigung aller im Einzelfall vorliegenden Umständen im erforderlichen Maße zu verlängern. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.

15. Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin geliefert, so hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes, zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen.

Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v. H. des Vertragspreises für jede angefangene Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 7,5 v. H. des Vertragspreises nicht überschreiten.

Verzögert sich nur ein Teil des Liefergegenstandes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, der durch die Verzögerung nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann.

Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 16 beendet worden ist.

Der Besteller verliert seinen Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er diesen nicht schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.

16. Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 15 zu fordern, und ist der Liefergegenstand noch nicht geliefert, so kann er dem Lieferer schriftlich eine letzte angemessene Lieferfrist von mindestens einer Woche setzen.

Liefert der Lieferer nicht innerhalb dieser letzten Frist aus einem Grund, der nicht auf den Besteller zurückzuführen ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Liefergegenstandes zurücktreten, welcher aufgrund der Lieferverzögerung durch den Lieferer nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann.

Tritt der Besteller von dem Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Lieferer entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger indirekter Schäden oder
Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 15, darf 15 v. H. desjenigen Teils des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist.

Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer zu beenden, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Lieferung um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 15 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an pauschaliertem Schadensersatz sowie eine Entschädigung gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer zu.

17. Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 15 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 16 hinaus können seitens des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Lieferer nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferers vorliegt.

18. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm den Grund dafür mitzuteilen sowie ihm nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.

Nimmt der Besteller die Lieferung aus einem Grund nicht an, den der Lieferer nicht zu vertreten hat, so hat er dennoch den Teil des zum Liefertermin fälligen Vertragspreises zu entrichten, als ob die Lieferung zum Liefertermin erfolgt wäre. Der Lieferer hat für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen. Weiterhin hat der Lieferer auf Verlangen des Bestellers den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

19. Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf einen in Ziffer 46 genannten Umstand, kann der Lieferer den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern. Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht auf den Lieferer oder einen in Ziffer 46 genannten Umstand zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann der Lieferer schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Der Lieferer hat dann Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verzug des Bestellers entstandenen Schadens, einschließlich indirekter Schäden und Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung darf den Vertragspreis nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

ZAHLUNGEN
20. Die Zahlung hat innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist ein Drittel des Vertragspreises bei Vertragsschluss in Rechnung zu stellen und der Rest bei Lieferung des Liefergegenstandes.

21. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.

22. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen sowie Ersatz der Betreibungskosten fordern. Der Zinssatz entspricht dem zwischen den Parteien vereinbarten Zins oder liegt anderenfalls 8 Prozentpunkte über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank für
Hauptrefinanzierungsgeschäfte (HRG). Die zu ersetzenden Betreibungskosten betragen 1 v. H. des Betrages, für den Verzugszinsen fällig werden.

Im Falle verzögerter Zahlung oder im Falle einer nicht fristgerechten Gestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Besteller kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen bzw. bis zur Gestellung der Sicherheit einstellen.

Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und, zusätzlich zu den Zinsen und Betreibungskosten gemäß dieser Ziffer, vom Besteller Ersatz der ihm entstandenen Kosten und Schäden, einschließlich indirekter Schäden und Folgeschäden, verlangen.

EIGENTUMSVORBEHALT
23. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem jeweiligen Recht wirksam ist.

Auf Verlangen des Lieferers hat ihn der Besteller bei seinen Bemühungen umfassend zu unterstützen, das Eigentumsrecht des Lieferers an dem Liefergegenstand zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen
über den Gefahrübergang nach Ziffer 11.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL
24. Der Liefergegenstand muss vertragsgemäß sein. Nach Maßgabe dieser Ziffer und der Ziffern 25-44 ist der Lieferer verpflichtet, sämtliche Mängel bzw. Abweichungen des Liefergegenstandes (nachfolgend „Mangel“) zu beheben, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen.

25. Der Lieferer haftet nicht für Mängel aufgrund der Konstruktion, der Materialien oder Produktionsmethoden, die durch den Besteller geliefert, beigestellt oder vorgeschrieben wurden.

26. Der Lieferer haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten.

27. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf nach dem Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z. B. Mängel aufgrund von fehlerhafter oder unsachgemäßer Aufstellung, Instandhaltung, Reparatur oder aufgrund etwaiger Änderungen durch den Besteller oder einen vom Besteller beauftragten Dritten. Der Lieferer haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung.

28. Die Haftung des Lieferers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auftreten. Übersteigt die Nutzung des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.

29. Wird ein Mangel in einem Teil des Liefergegenstandes beseitigt, haftet der Lieferer ein Jahr für Mängel des reparierten Teils oder des Austauschteils zu den gleichen Bedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für alle anderen Teile des Liefergegenstandes verlängert sich die unter Ziffer 28 genannte Frist lediglich soweit und solange die durch den Mangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Liefergegenstandes andauert.

Der Lieferer haftet für Mängel an keinem Teil des Liefergegenstandes länger als ein Jahr ab dem Ende der in Ziffer 28 genannten Haftungsdauer oder ab dem Ende einer anderen von den Parteien vereinbarten Haftungsdauer.

30. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 28 bestimmten Frist bzw. der verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer 29 zu erfolgen.

Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Lieferer nicht schriftlich innerhalb der in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels sowie etwaige sonstige Rechte in Bezug auf den Mangel.

Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Liefergegenstand, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen des Lieferers Folge zu leisten.

31. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 30 hat der Lieferer den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß Ziffern 24-44 zu beheben. Die Mängelbeseitigung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden.

Der Mangel ist grundsätzlich am Standort des Liefergegenstandes zu beheben, sofern der Lieferer nicht die Zusendung in sein Werk oder an einen anderen von ihm benannten Ort für geeigneter hält.

Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Teiles beheben und bedarf der Aus- und Einbau des Teiles keiner besonderen Fachkenntnisse, kann der Lieferer den Versand des mangelhaften Teiles in sein Werk oder an einen anderen von ihm benannten Ort verlangen. In diesem Fall endet die Verpflichtung des Lieferers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.

32. Der Besteller hat auf eigene Kosten dem Lieferer den Zugang zu dem Liefergegenstand zu ermöglichen und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Geräte, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

33. Sofern nicht nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Lieferer in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Lieferer haftet, auf Gefahr und Kosten des Lieferers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Lieferers zu befolgen.

34. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Lieferer bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem im Vertrag für die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes genannten Ortes, oder, falls dieser nicht angegeben wurde, an dem Ort der Lieferung, befindet.

35. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferer zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.

36. Hat der Besteller den Mangel nach Ziffer 30 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferer haftet, so hat der Besteller dem Lieferer die Kosten zu ersetzen, die dem Lieferer durch eine solche Rüge entstehen.

37. Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung nach Ziffer 31 oder 43 nicht nach, kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine letzte, angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen, innerhalb derer der Lieferer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.

Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendige Mängelbeseitigung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vornehmen lassen, sofern der Besteller oder der Dritte diese fachgerecht ausführen.

Wurde die Mängelbeseitigung erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Lieferer mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

38. Wird der Mangel am Liefergegenstand gemäß Ziffer 37 nicht erfolgreich beseitigt,

  • a) so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v. H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder
  • b) ist der Mangel so grundlegend, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf den Liefergegenstand oder einen wesentlichen Teil davon verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Lieferer in Bezug auf den Teil des Liefergegenstandes vom Vertrag zurücktreten, der aufgrund des Mangels nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann. Der Besteller hat dann Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden, einschließlich indirekter oder Folgeschäden, bis zu einem Betrag von maximal 15 v. H. des Teils des Vertragspreises, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist.

39. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffern 24-38 haftet der Lieferer nicht für Mängel. Folglich haftet der Lieferer nicht für jegliche sonstige durch den Mangel verursachte Schäden, einschließlich Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Lieferers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit.

HAFTUNG BEI VERLETZUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS
40. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller nach Maßgabe dieser Ziffer sowie der Ziffern 41-44 für die Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums durch den Liefergegenstand in dem Land des Bestellers. In diesem Fall entschädigt der Lieferer den Besteller und stellt ihn von Ansprüchen Dritter frei, sofern diese Ansprüche durch eine rechtskräftige Entscheidung oder einen vom Lieferer genehmigten Vergleich bestätigt werden. Der Lieferer haftet jedoch nicht für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall und Vertragseinbußen des Bestellers, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferers vorliegt.

41. Der Lieferer haftet nicht für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums aufgrund:

  • der Nutzung des Liefergegenstandes außerhalb des Landes des Bestellers;
  • der Nutzung des Liefergegenstandes in einer nicht vereinbarten oder in einer für den Lieferer nicht vorhersehbaren Weise;
  • der Nutzung des Liefergegenstandes zusammen mit Ausrüstung oder Software, die nicht vom Lieferer geliefert wurden, oder
  • einer durch den Besteller vorgegebenen Konstruktion oder Ausführung.

42. Der Lieferer haftet nur dann, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich von einem bei ihm eingehenden Anspruch nach Ziffer 40 in Kenntnis setzt und dem Lieferer die Entscheidung über die Abwicklung des Anspruchs überlässt.

Die Abwehr der in Ziffer 40 bezeichneten Ansprüche erfolgt auf Kosten des Lieferers. Der Lieferer entschädigt den Besteller für sämtliche Beträge, die dieser aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung oder eines vom Lieferer genehmigten Vergleichs zu zahlen verpflichtet ist.

43. Der Lieferer entscheidet nach eigenem Ermessen über die Behebung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums durch:

  • Einräumung des Rechts zur Nutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller,
  • Anpassung des Liefergegenstandes in einen verletzungsfreien Zustand oder
  • Ersatz des Liefergegenstandes durch ein Produkt, das ohne Verletzung anwendbarer Rechte des geistigen Eigentums genutzt werden kann.

44. Sorgt der Lieferer nicht unverzüglich für eine Beseitigung der Verletzung gemäß Ziffer 43, gelten Ziffern 37, 38 und 39 entsprechend.

HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DEN LIEFERGEGENSTAND VERURSACHTE SCHÄDEN
45. Der Lieferer haftet nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten.

Wird der Lieferer von einem Dritten für Sachschäden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Lieferer zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.

Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Anspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch den Liefergegenstand verursachten Schadens prüft. Die Haftung zwischen dem Lieferer und dem Besteller unterliegt jedoch den Bestimmungen der Ziffer 51.

Die Haftungsbegrenzung des Lieferers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit durch den Lieferer.

HÖHERE GEWALT
46. Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird; hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen-, Import- und Exportbeschränkungen, Epidemien. Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.

Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

47. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner Pflichten, hat er den Lieferer für die dem Lieferer entstehenden Kosten für Lagerung, Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes sowie für die Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen seiner sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten zu entschädigen.

48. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 46 länger als sechs Monate andauert.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG
49. Jede Partei hat das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN
50. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen oder im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen und jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar waren oder nicht.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
51. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.

52. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Lieferers.